Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Berufsausübung als Heilpraktiker ist durch das Heilpraktikergesetz klar geregelt. Diese Seite stellt die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, Pflichten und Beschränkungen umfassend dar.

Das Heilpraktikergesetz (HeilprG)

Grundlagen

Das Heilpraktikergesetz von 1939 regelt die Ausübung der Heilkunde durch Personen, die nicht als approbierte Ärzte tätig sind. Es stellt sicher, dass nur Personen die Heilkunde ausüben, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.

§ 1 HeilprG: "Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis."

Zweck des Gesetzes

  • Gefahrenabwehr für die Volksgesundheit
  • Sicherstellung fachlicher Eignung
  • Regelung der Berufsausübung
  • Schutz des Patientengutes

Erlaubniserteilung

  • Nachweis ärztlicher Prüfung
  • Keine Hindernisgründe (§ 2 HeilprG)
  • Zuständigkeit: Gesundheitsämter
  • Befristet und gebührenpflichtig

Erlaubnisbeschränkungen

Heilpraktiker dürfen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben:

  • Geburtshilfe: Ausnahme bei Notfällen
  • Zahnheilkunde: Außer einfache prophylaktische Maßnahmen
  • Verschreibungspflichtige Medikamente: Keine Verschreibung von Betäubungsmitteln oder anderen rezeptpflichtigen Arzneimitteln
  • Erstellung von Totenscheinen: Nur Ärzte dürfen Todesursachen bescheinigen
  • Hochriskuelle Eingriffe: Operationen und invasive Verfahren

Berufspflichten

  • Aufklärungspflicht: Umfassende Information über Behandlungsmethoden und Risiken
  • Dokumentationspflicht: Lückenlose Patientendokumentation (10 Jahre)
  • Schweigepflicht: Nach § 203 StGB geschützte Patienteninformationen
  • Fortbildungspflicht: Aktuelle Kenntnisse gemäß medizinischem Standard
  • Hygienevorschriften: Einhaltung der Infektionsprävention
  • Weiterleitungspflicht: Bei Verdacht auf schwere Erkrankungen an Arzt

Weitere relevante Gesetze und Vorschriften

Gesundheitsrecht

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG): Meldepflichten bei bestimmten Krankheiten
  • Bundesmittelrecht: Regeln für Injektionen und Infusionen
  • Röntgenverordnung: Eigene Röntgeneinrichtungen nicht erlaubt
  • Arzneimittelgesetz: Einsatz von Arzneimitteln

Wirtschafts- und Steuerrecht

  • Gewerbeordnung: Heilpraktiker als freier Beruf
  • Umsatzsteuergesetz: Heilbehandlungen oft steuerfrei (§ 4 Nr. 14)
  • Einkommensteuerrecht: Einnahmen aus Heilpraktikertätigkeit
  • GOÄ-Analogie: Gebührenorientierung an Gebührenordnung für Ärzte

Abschließende Empfehlungen

Praxistipps

  • Regelmäßige Fortbildung zu rechtlichen Änderungen
  • Berufsrechtliche Absicherung durch Fachanwalt
  • Mitgliedschaft in Berufsverbänden für aktuelle Informationen

Wichtige Dokumente

  • Heilpraktikergesetz (HeilprG)
  • Bundesärzteordnung (BÄO)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)